Makler & Immobilienfinden leicht gemacht
Seit dem 1. Juni 2015 gilt für die Maklercourtage eine neue Regelung. Musste zuvor der Mieter die Maklergebühr in Höhe von 2,38 Monatskaltmieten plus Mehrwertsteuer zahlen, hat sie nun in der Regel der Vermieter zu entrichten. Dieses Bestellerprinzip wurde mit dem Mietnovellierungsgesetz (MietNovG) beschlossen und gilt deutschlandweit. Ein Verstoß wird mit 25.000 Euro Bußgeld geahndet. Durch die Novellierung des Gesetzes wurde die seit langem bestehende Forderung umgesetzt, Wohnungssuchende finanziell zu entlasten. Statt den künftigen Mieter zu belasten, zahlt nun der Vermieter die Courtage an den Makler, da er am meisten von dessen Dienstleistung profitiert. Die Maklergebühr ist mit den entsprechenden Nachweisen steuerlich absetzbar.
Schwarze Schafe auf dem Wohnungsmarkt versuchen das neue Gesetz zu umgehen, etwa indem sie den Wohnungssuchenden auffordern, einen Vermittlungsvertrag zu unterschreiben, in dem sie den Makler beauftragen und sich zur Zahlung der Courtage verpflichten. Verweigern die Wohnungsinteressenten die Unterschrift, erhalten sie kein Exposé von der Wohnung und keine Bewerbungsunterlagen und werden so unter Druck gesetzt. Solche Methoden sind ebenso illegal wie überteuerte Ablösesummen für Einrichtungsgegenstände.
Mieter zahlen die Courtage nur, wenn sie einen Makler schriftlich mit der Suche nach einer passenden Wohnung beauftragen. Der Makler darf ihm dann Wohnungen nur exklusiv anbieten, also Wohnungen, die er für ihn gefunden hat und nicht vorher schon im Bestand hatte. Für diese Leistung zahlt der Mieter gemäß § 3 WoVermRG bis zu zwei Kaltmieten plus Mehrwertsteuer.
Das Bestellprinzip gilt nicht für den Verkauf einer Immobilie. Hier gelten eigene Regelungen.
Bildquelle: Flickr.com – Alexander Boden, Keys Close, CC BY-SA 2.0