Makler & Immobilienfinden leicht gemacht

EnEV 2014 betrifft auch Immobilien Angebote

Mittwoch 30. April 2014

Mit der am 1. Mai 2014 neu in Kraft tretenden Energieeinsparverordnung ergeben sich für den Immobilienmarkt entscheidende Änderungen. Im Fokus der Gesetzesnovelle steht das Vorantreiben der klimapolitischen Ziele des Bundesregierung im Hinblick auf das Einsparen von Energie, insbesondere bei Gebäuden. Die neue EnEV 2014 soll dabei auch für mehr Markttransparenz in der Immobilienbranche sorgen. Welche Neuregelungen greifen und was bei Immobilien-Anzeigen gefordert ist, fasst das ImmoSuche Magazin an dieser Stelle zusammen. Mit der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) wird ein Energieausweis für Immobilien in Deutschland verpflichtend. Auf dieser Basis müssen Immobilienbesitzer und Makler auch verbindlich zum Zustand des jeweiligen Gebäudes und seiner Energiebilanz informieren. Für Mieter, Pächter und Immobilienkäufer st in der EnEV das Recht verankert, entsprechende Informationen zu erhalten. Die Verordnung richtet sich sowohl an private und gewerbliche Immobilienbesitzer, die Neuregelungen der EnEV entsprechend umsetzen müssen.

Immobilien Angebote richtig beschreiben: Energieausweis wird Pflicht

Egal ob Kleinanzeige, Immobilien Inserat in einer Zeitung oder Immobilien Anzeige auf einem Online-Portal: Künftig müssen für Immobilien eine entsprechende Energie-Effizienzklasse ausgewiesen werden. Hierfür sind die Daten aus einem entsprechenden Energieausweis anzugeben, wobei dieser zum Einräumen einer Kontrollmöglichkeit auch registriert werden muss.

Demnach ist es erforderlich, dass Anzeigen für Miet- und Kaufimmobilien um folgende verpflichtende Angaben ergänzt werden:
– Informationen zum ausgestellten Energieausweis (Art: Bedarf oder Verbrauch?)
– Informationen zum Endenergiebedarf bzw. -verbrauch der Immobilie (Energiekennwert aus dem Energieausweis)
– Informationen zur Beheizungsart des Gebäudes gem. Energieausweis (z.B. Gas, Öl)
– Für Wohnhäuser zusätzlich Informationen zum Baujahr und der Energie-Effizienzklasse gem. Energieausweis

Die Daten aus dem Energieausweis spielen künftig nicht nur eine entscheidende Rolle bei Immobilieninseraten, sondern müssen vom Verkäufer oder Vermieter einer Immobilie auch beim Besichtigungstermin vorgelegt werden. Nach erfolgreichem Vertragsschluss (Immobilienkauf) muss dem Käufer zudem mindestens eine Kopie des Energieausweises ausgehändigt werden, ansonsten drohen Bußgelder in Höhe von mehreren tausend Euro (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV, Art. 3 Abs. 2).

Für das Umsetzen der erforderlichen Änderungen bei Wohnungsanzeigen und Immobilien Inseraten bleibt jedoch ausreichend Zeit, denn die Vorschrift zum Bußgeld tritt ab dem 1. Mai 2015 in Kraft. Darüber hinaus können jedoch verstärkte Kontrollen der Energieausweise stattfinden.

Einführung von Energieeffizienz-Klassen für Immobilien

Zur Einschätzung des Energiebedarfs und -verbrauchs werden Gebäude künftig anhand der Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingestuft, wobei A+ für eine hohe Energieeffizienz (niedriger Energiebedarf) und H für eine geringe Energieeffizienz (hoher Energiebedarf) steht.

Nach Inkrafttreten der EnEV 2014 ist diese neue Einstufung für alle Wohngebäude verpflichtend, für die ein neuer Energieausweis ausgestellt werden muss. Bei Wohngebäuden, für die bei Verkauf bzw. auch Vermietung ein noch gültiger Energieausweis vorgelegt werden kann (nach bisherigen Recht), entfällt das Angeben einer Energieeffizienzklasse, auch in Immobilienanzeigen.

Weitere Neuregelungen der Energieeinsparverordnung 2014 im Ãœberblick

Bei Altbauten müssen ab dem Jahr 2015 gem. EnEV 2014 alle Heizkessel (Öl/Gas) außer Betrieb genommen werden, die vor dem Jahr 1985 eingebaut wurden. Heizungsanlagen (nach 1.1.1985 eingebaut) müssen spätestens alle 30 Jahre ausgetauscht werden, wobei in der Verordnung jedoch verschiedene Ausnahmen und Sonderfälle angeführt werden.

Für Neubauten gelten ab dem Jahr 2016 neue Anforderungen. Für neu errichtete Wohn- oder Nichtwohngebäude wird der Jahres-Primärenergiebedarf um 25 Prozent herabgesetzt. Ein von der EU festgelegter Niedrigstenergie-Gebäudestandard greift für Neubauten dann verbindlich ab dem Jahr 2021, wobei entsprechende Richtwerte bis Ende des Jahres 2018 vorliegen sollen. Des weiteren sind in der EnEV 2014 gesondert Maßnahmen zu Wärmeschutz und Dämmung geregelt, inklusive Nachrüstungspflicht.

Immobilienbesitzer sollten sich bei größeren Veränderungen des Gebäudes zudem im Vorfeld über die geltenden Regelungen der aktuellen EnEV informieren. Wird ein Bauteil zu mehr als 10 Prozent verändert, müssen die Anforderungen nach der jeweiligen Energieeinsparverordnung erfüllt werden. Diese Regelung greift auch, wenn es sich um die Behebung eines Schadens (z.B. nach Sturm) handelt.