Makler & Immobilienfinden leicht gemacht

Mieter Tipps zur Betriebskostenabrechnung

Mittwoch 14. Oktober 2015

Mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung flattert einigen Verbrauchern in den nächsten Wochen häufig eine Nachzahlung ins Haus. Mieterschutzvereine raten die Abrechnung von Heiz- und Betriebskosten genau zu prüfen, idealerweise im Abgleich mit Vorjahresabrechnungen. Was müssen Mieter zur Betriebskostenabrechnung wissen? Nicht selten sorgt die Betriebskostenabrechnung für Unbehagen, insbesondere wenn plötzlich eine höhere Nachzahlung abgedeckt werden muss. Diese auf pauschal steigende Energiekosten abzuwälzen ist jedoch nicht der Weisheit letzter Schluss. Ein genaueres Überprüfen der Abrechnungsposten kann Bares sparen. Hierzu folgen an dieser Stelle weitere Immo-Suche Empfehlungen für Mieter.

Nachprüfen & vergleichen: Tipps zur jährlichen Heiz- und Betriebskostenabrechnung

Rechtlich können Mieter dabei beispielsweise die Einsicht in Originalrechnungen und Belege in Anspruch nehmen. Ebenso sollte die Betriebskostenabrechnung auf wichtige Formerfordernisse überprüft werden. Informationen zu den Pflicht- und Mindestangaben können Mieter beispielsweise beim Deutschen Mieterbund oder einem örtlichen Mieterverein anfordern.

Ein guter Ansatzpunkt für die Plausibilität von Rechnungsposten ist die letzte Betriebskostenabrechnung. So können Mieter sowohl die Kosten als auch die in Rechnung gestellten Leistungen überprüfen. Grundsätzlich muss der Mieter nämlich ausschließlich für Kosten aufkommen, die auch im Mietvertrag vereinbart sind. Dazu gehören u.a.: Heizung, Warmwasser, Abwasser, Straßenreinigung, Hausmeisterdienste, Garten-/Grundstückspflege. Verwaltungskosten, die der Vermieter für das Gebäude hat, dürfen hingegen nicht auf die Betriebskosten und den Mieter umgelegt werden.

Fristen wahren: Beide Parteien sind gefordert

Für den Einspruch gegen die aktuelle Betriebskostenabrechnung gilt grundsätzlich eine Frist von maximal einem Jahr. Empfehlenswert ist jedoch den Vermieter zeitnah (z.B. innerhalb von 4 Wochen) auf mögliche Unstimmigkeiten hinzuweisen und ggf. Nachbesserung zu verlangen. Eine bereits vorgenommene Rückzahlung von Forderungen wird als Einverständnis mit der Abrechnung gewertet.

Vermieterseitig besteht die gesetzliche Verpflichtung, alle 12 Monate eine Betriebskostenabrechnung durchzuführen, d.h. für das Jahr 2014 muss dem Mieter spätestens bis zum 31.12.2015 eine Abrechnung vorliegen, um Ansprüche geltend zu machen.

Häufige Streitpunkte: Unverhältnismäßigkeiten & Heizkosten?

Oft stellen sich Mieter auch die Frage: Müssen Neben- und Betriebskosten tatsächlich so hoch sein? Alle in der Abrechnung aufgeführten Posten und erbrachten Dienstleistungen müssen grundsätzlich in angemessener Höhe angerechnet werden. Fallen Hausmeisterkosten beispielsweise exorbitant hoch aus, lohnt sich eine Rückfrage beim Vermieter.

Ähnlich ist es um die Heizkosten bestellt. Diese werden nicht über die Wohnfläche, sondern anhand eines spezifischen Schlüssels ermittelt. Dieser muss mind. 30 Prozent des tatsächlichen Verbrauchs berücksichtigen. Bei Unstimmigkeiten wie einem eher ungewöhnlich hohen Verbrauch kann der Mieter den Vermieter ebenfalls ansprechen. Sollte ein Heizungsdefekt der Grund für die höheren Kosten sein, muss der Mieter einen solchen allerdings auch eigenständig nachweisen können.

Bildquelle: Flickr.com – CA-TV, Heizung auf 3, CC BY 2.0