Makler & Immobilienfinden leicht gemacht

Mietpreisbremse ab 1.6.2015 gesetzlich verankert

Mittwoch 29. April 2015

Nachdem der Bundesrat am 27. März 2015 dem Gesetzesentwurf zur Einführung einer Mietpreisbremse und Neuregelungen wie dem Besteller-Prinzip für Maklerleistungen zugestimmt hat, wurde das betreffende Gesetz am 27. April im Bundesgesetzblatt Nr. 16 veröffentlicht. Das neue Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) tritt zum 1. Juni 2015 in Kraft. Gesetz zur Mietpreisbremse ist amtlich

Bereits vor einiger Zeit hatte Immo-Suche zur Mietpreisbremse berichtet und auf verschiedene Neuerungen im Mietrecht und bei Immobilien 2015 hingewiesen. Das Gesetz wurde nun erfolgreich verabschiedet, die Änderungen greifen ab Inkrafttreten ab 1. Juni 2015.

Bereits im Vorfeld haben die Bundesländer nun die Ermächtigung (vgl § 556d Absatz 2 BGB neu) über eine Rechtsverordnung zu regeln, für welche Zielgebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt die Neuregelung zur Mietpreisbremse greift. Es zeichnet sich bereits für mehrere Bundesländer ein Trend zum kurzfristigen Erlass entsprechender Rechtsverordnungen ab, darunter Berlin und Hamburg. In Berlin ist die Mietpreisbremse bereits beschlossene Sache und greift somit ab dem 1.6.2015.

Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG): Das ändert sich

Mit der Einführung der Mietpreisbremse soll die Situation am Immobilienmarkt reguliert werden. Demnach darf bei Neuvermietung in Gebieten, wo die Mietpreisbremse per Rechtsverordnung umgesetzt ist, die Miete maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Miete gemäß Mietpreisspiegel liegen.

Zuvor konnten die Mietpreise bei einer Neuvermietung individuell vereinbart werden und führten speziell in Ballungszentren zu starken Mietpreiserhöhungen. Die neue Mietpreisbremse soll dem entgegenwirken, greift allerdings nicht bei Neubauwohnungen oder umfassend sanierten Wohnungen und Immobilien (vgl. §§ 555 b Nr.1 oder 3-6, 556f Satz 2 BGB).

Des weiteren besteht ein Bestandsschutz für Mieten, die bereits vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse höher als die erlaubten 10 Prozent der Vergleichsmiete liegen. Dann ist der Vermieter nicht verpflichtet eine frei werdende Wohnung nicht unter dem bisherigen Mietpreis anbieten.

Neu ist auch das Bestellerprinzip: Maklerleistungen sind demnach von demjenigen zu bezahlen, der diese beauftragt hat. Dies könnte Mieter entsprechend entlassen, da eine Maklergebühr (Courtage) explizit nur dann fällig wird, wenn der Makler ausschließlich auf die Veranlassung des Mieters tätig wird. Auf diesem Gebiet wird die Situation angespannt bleiben, denn Makler und Immobilienverbände kritisieren das Bestellerprinzip weiter.

Bildquelle: Flickr.com – Bankenverband – Bundesverband deutscher Banken, Geld, CC0 1.0