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Mietvertrag Check: Kündigungsverzicht beachten

Mittwoch 17. September 2014

Im Regelfall werden Mietverträge zeitlich unbefristet geschlossen. Dann haben Mieter jederzeit das Recht unter Einhaltung entsprechender Fristen zu kündigen. Als Sonderfall kennt der Gesetzgeber allerdings den Kündigungsverzicht. Ist ein solcher Punkt im Mietvertrag enthalten, bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung. Bei Mietverträgen können im Sonderfall Vermieter und Mieter das Kündigungsrecht bis zu vier Jahre aussetzen. Dieser so genannte Kündigungsverzichtet bedeutet, dass die jeweilige Partei dann auch über den genannten Zeitraum gebunden ist und – unabhängig von den Gründen – nicht eher aus dem Mietverhältnis entlassen werden kann.

Der Kündigungsverzicht (auch: Kündigungsausschluss) ist nur rechtswirksam, wenn er sowohl für Vermieter als auch für Mieter (= beide Parteien) Anwendung findet. Zudem darf dieser einen Zeitraum von vier Jahren nicht überschreiten. Maßgeblich ist der Tag des Vertragsschlusses.

Wer sich für sein Mietverhältnis entsprechende Flexibilität wünscht, sollte den Mietvertrag kritisch auf einen eventuellen Kündigungsausschluss prüfen. Institutionen wie der Deutsche Mieterbund empfehlen zudem gegebenenfalls auf individuelle Vereinbarungen zurückzugreifen, die eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Kündigungsverzicht im Mietvertrag ermöglichen. Dies kann beispielsweise das Stellen eines Nachmieters sein.

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Bildquelle: Flickr.com – Tim Reckmann, bunte Akten, CC BY-NC 2.0