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Stärkere Rechte für Bauherren – Das neue Bauvertragsrecht ab 2018

Freitag 08. Dezember 2017

Der Traum vom eigenen Haus erfüllt sich für manche sehr beschwerlich: Streitigkeiten mit den Baufirmen über Mängel, falsche Materialien, die Rechnungshöhe oder wegen Verzug sorgen häufig für Verdruss. Bisher hatte in solchen Fällen oft die Bauherren das Nachsehen, da sie wenig Druck auf die ausführenden Unternehmen ausüben konnten. Ab 2018 soll sich dies mit dem neuen Bauvertragsrecht ändern. Es tritt ab 1. Januar 2018 in Kraft und stärkt die Position der privaten Bauherren. Dafür wurde eigens eine neue Vertragsart eingeführt, nämlich der nicht notariell beurkundete Verbraucher-Bauvertrag. Dieser gilt für private Bauherren, die ein Haus neu bauen oder ein Haus kaufen und es im größeren Maßstab umbauen.

1. Bauherren haben Anspruch auf eine detaillierte Baubeschreibung

In der Baubeschreibung müssen alle Daten und wichtige Eigenschaften des zukünftigen Hauses genau beschrieben sein. Das betrifft z.B. die Konstruktion, den Innenausbau, Schallschutz und die Gebäudetechnik. Dazu müssen Baupläne mit genauen Abmessungen zur Verfügung gestellt werden. Für Verbraucher ist wichtig: Streitigkeiten in Folge unklarer Baubeschreibungen gehen künftig zu Lasten des ausführenden Unternehmens.

Mit einer detaillierten Baubeschreibung kann der Bauherr zudem leichter Angebote miteinander vergleichen, die Qualität des Baumaterials von einem Gutachter überprüfen lassen und besser den Überblick über die Kosten behalten.

2. Bauherren können vor Baubeginn die Herausgabe aller Baudokumente anfordern

Ergänzend dazu haben private Bauherren in Zukunft ein Recht auf die vollständige Herausgabe aller Unterlagen und Bau-Dokumente – und das vor Baubeginn! Damit können sie künftig schon im Vorfeld einen Gutachter beauftragen, der das Bauvorhaben überprüft. Zudem benötigen Bauherren die Unterlagen z.B. für die Beantragung von Fördergeldern oder für die Bauabnahme durch öffentliche Ämter.

3. Abschlagszahlungen dürfen maximal 90 Prozent der Gesamtvergütung betragen

Laut dem neuen Bauvertragsrecht können Baufirmen in Zukunft nicht mehr so leicht, Abschlagszahlungen in beliebiger Höhe fordern. Maximal 90 Prozent der Gesamtvergütung dürfen nun verlangt werden. Damit will der Gesetzgeber den Bauherren vor zu hohen Vorauszahlungen schützen, die den tatsächlichen Baufortschritt nicht entsprechen.

4. Termin für die Fertigstellung

In Zukunft ist das ausführende Bauunternehmen dazu verpflichtet, einen verbindlichen Fertigstellungstermin zu nennen. Damit haben Bauherren künftig Planungssicherheit und können ggf. sogar Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie z.B. länger Miete zahlen müssen.

Steht zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch kein Termin für den Baubeginn fest, so muss das Bauunternehmen anstelle eines Fertigstellungstermins die Dauer der Bauarbeiten angeben.

5. Mängel müssen in einer bestimmten Frist angezeigt werden

Im Bauvertrag kann die ausführende Firma eine bestimmte Frist setzen, bis zu der Mängel beanstandet werden können. Verstreicht diese Frist, gilt das Bauobjekt als abgenommen und damit als gut befunden. Achtung! Das Widerrufsrecht gilt ausdrücklich nur für private Verbraucher-Bauverträge und nicht für notariell beurkundete Bauträger-Verträge.

6. Bauherren haben 14 Tage Widerrufsrecht

Ein privater Bauherr, der einen Verbraucherbauvertrag abschließt, kann diesen innerhalb von 14 Tagen widerrufen, ohne nähere Gründe dafür angeben zu müssen. Wer sich also hat hinreißen lassen und vorschnell einen Bauvertrag unterzeichnet hat, bekommt nun mehr Bedenkzeit. In Falle einer Fehlentscheidung kann er diese nun mit einem fristgerechten Widerruf rückgängig machen, ohne dass ihm zusätzliche Kosten entstehen.

Weißt der Bauvertrag gar nicht oder unzureichend auf das Widerrufsrecht hin, verlängert sich die Frist sogar um ein Jahr und 14 Tage. Es empfiehlt sich allerdings nicht, so lange mit dem Widerruf zu warten. Denn für die Bauleistungen, die in dieser Zeit bereits erbracht wurden, muss der Bauherr dem Unternehmen einen Wertersatz zahlen. Zudem entfallen mit dem Widerruf seine Gewährleistungsansprüche. Auch wird es für ihn schwierig werden, eine Baufirma zu finden, die eine angefangene Baustelle fortführen.

Langer Weg bis zur Reform des Bauvertragsrechts

Bereits zu Beginn 2016 ein Gesetzesentwurf zur „Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ in den Bundestag eingebracht und über ein Jahr diskutiert. Erst im März 2017 wurde das Gesetz vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet.

Im BGB waren die Richtlinien für Bauverträge bisher sehr allgemein gehalten, was eine Reform notwendig machte. In der Praxis legte man deswegen den Verträgen schon lange die VOB/B zugrunde, ein Regelwerk für Bauverträge, das vom deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss zusammengestellt wurde.

Die wesentlichen Regelungen aus dem VOB/B wurden nun mit dem neuen Bauvertragsrecht übernommen. Die Neuerungen und Änderungen tragen zum einen der Komplexität eines Bauvorhabens Rechnung; zum anderen stehen sie stärker im Zeichen des Verbraucherschutzes.

Genaue Details zu den einzelnen Neuerungen und Änderungen im Bauvertragsrecht können Sie im Spezialreport Reform des Bauvertragsrechts (PDF) vom Deubener Verlag nachlesen.

Bildquelle: Flickr.com – digital cat, Frühling in München – Georgenstraße 8 und 10, CC BY 2.0