Makler & Immobilienfinden leicht gemacht
Vor und nach dem Umzug müssen auch wichtige Behördengänge, Mitteilungen zur Adressänderung sowie weitere Ummeldungen vorgenommen werden. Eine gute Planung ist dabei unerlässlich, denn noch mehr Termin- und Zeitdruck kann man bei einem Umzug meist nicht gebrauchen. Mit unseren Umzug Tipps rund ums Ummelden möchten wir Sie dabei unterstützen, den Überblick zu behalten.
Woran Sie vor dem Umzug denken sollten:
Wichtige Behördengänge, die Sie zeitnah nach dem Umzug erledigen sollten:
Eine Mitteilung zur Adressänderung sollten Sie unbedingt einplanen für:
Wenn Sie daran denken bereits frühzeitig einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post zu stellen, wird Ihre Post direkt nach Ihrem Umzug an die neue Adresse weitergeleitet. Dieser Service wird von der Deutschen Post zeitlich befristet und kostenpflichtig mit verschiedenen Optionen angeboten.
Idealerweise wird dieser Nachsendeservice bereits zwei oder drei Wochen vor dem Umzugstermin in Auftrag gegeben. Dies kann online oder auch in einer Postfiliale erfolgen. Privat- und Geschäftskunden können sich für einen Nachsendeauftrag für 6, 12 oder 24 Monate entscheiden. Nachgesendet werden dann alle Briefsendungen. Päckchen und Pakete können auf Wunsch und gegen ein zusätzliches Entgelt pro Sendung ebenfalls in den Nachsendeauftrag eingeschlossen werden.
Eine Alternative zum Nachsendeauftrag ist der Lagerservice der Deutschen Post. Dieser bietet sich neben einem Umzug zum Beispiel auch für einen Urlaub an. Ein Auftrag hierzu sollte mindestens 5 Werktage im Voraus vorliegen. Ihre Post kann dann wahlweise einen oder drei Monate für Sie eingelagert werden.
(2)Â Internet & Telefon ummelden
Steht ein Umzug an, müssen auch Internet- und Telefonanbieter rechtzeitig informiert werden. Vermeiden Sie zusätzliche Kosten indem sie Ihren Wohnungswechsel spätestens 30 Tage vor dem Umzugstermin beim Anbieter ankündigen.
Tipp 1: Neben der Ummeldung können Sie auch prüfen, ob Ihr Umzug Anlass zu einem Anbieterwechsel bietet. Das ist insbesondere der Fall, wenn Ihr bisheriger Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht in gleichem Maß erbringen kann und Sie dann von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können.
Gemäß § 46 Abs. 8 Telekommunikationsgesetz (TKG) können Sie per Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende Ihren bisherigen Vertrag kündigen. Es lohnt sich also den Umzug so frühzeitig wie möglich bei Ihrem Internet- und Telefonanbieter anzusprechen.
Tipp 2: Ein Umzug rechtfertigt auch keine Vertragsänderungen (z.B. Laufzeit) – vgl. § 46 Abs. 8 TKG. Es können allerdings je nach Anbieter Gebühren für das Ummelden und den Umzug des Anschlusses anfallen.
Tipp 3: Kommt für Sie ein Anbieterwechsel in Betracht, übernimmt der neue Anbieter meist auch die Kommunikation mit dem alten Anbieter für Sie. Bei Besonderheiten wie Rufnummernmitnahme (Portierung) müssen Sie mit zusätzlichen Kosten rechnen, die anbieterspezifisch variieren.
Das Telekommunikationsgesetz regelt in Paragraph 46 außerdem, dass bei einem Anbieterwechsel Telefon und Internet höchstens für einen Kalendertag unterbrochen sein dürfen. Kann zum vereinbarten Umschalttermin kein erfolgreicher Wechsel erfolgen, ist der Altanbieter zur Weiterversorgung bis zum nächstmöglichen Umschalttermin verpflichtet.
Auch die Stromversorgung steht bei einem Umzug auf dem Prüfstand. Nutzen Sie bisher einen Grundversorgungstarif, können Sie Ihrem Anbieter den Auszug mitteilen und mit einer Frist von 2 Wochen den Vertrag kündigen. Wer einen Laufzeitvertrag bei einem alternativen Stromanbieter hat, sollte sich frühzeitig über seine Vertragsbedingungen informieren. Dort kann beispielsweise explizit ein Sonderkündigungsrecht im Falle eines Umzugs vereinbart sein.
Haben Sie alle erforderlichen Informationen zum Altanbieter eingeholt, kann ein möglicher Stromanbieterwechsel dauerhaft Kosten sparen. Vergleichen Sie Tarife dabei mit Hilfe Ihres aktuellen Stromverbrauchs pro Jahr, der in der Regel auf der letzten Stromabrechnung ausgewiesen wird.
Tipp: Beim Auszug kann es sinnvoll sein, aktuelle Zählerstände unter Anwesenheit eines Zeugen abzulesen. So behalten Sie die Kontrolle und können gegen Abrechnungen eventuell später noch ein Veto mit höherer Beweiskraft einlegen.
Sie haben Ihr Hab und Gut erfolgreich von der alten in die neue Wohnung transportiert? Damit ist der Umzug allerdings längst noch nicht abgeschlossen. Vergessen Sie keinesfalls sich mit dem neuen Wohnort beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden.
Der Gang zur Meldebehörde – Binnen 2 Wochen nach Umzug
In Deutschland gilt die allgemeine Meldepflicht, weshalb jeder Wohnortwechsel entsprechend angezeigt werden muss. Für die Anmeldung gilt in der Regel eine Frist von zwei Wochen. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie persönlich bei der zuständigen Meldebehörde erscheinen und die Ummeldung beantragen. In Ihren Ausweisdokumenten (z.B. Personalausweis oder Reisepass) erfolgt dann die entsprechende Adressänderung.
Hinweis: Seit dem 1.11.2015 verlangen die Meldebehörden von Mietern bei der Ummeldung eine schriftliche Bescheinigung des Wohnungsgebers (z.B. Vermieter). Sie muss insbesondere Name und Anschrift des Vermieters, den Namen der meldepflichtigen Person, das Einzugsdatum sowie die Anschrift der Wohnung enthalten.
Für KFZ-Halter ist auch die Ummeldung von Auto oder Motorrad entscheidend.
Hinweis: Seit dem 1.1.2015 müssen Nummernschilder beim Ummelden nicht mehr geändert werden, sondern das bisherige Kennzeichen kann bundesweit weiter genutzt werden.
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