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Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Stromanbieter EWE Oldenburg einem Rentnerpaar eine Nachforderung in Höhe von 9000 Euro in Rechnung stellte. Die Nachforderung lag über das 1000-fache, was die Eheleute im vorhergehenden Jahr an Stromkosten zahlten.
Der BGH wies die Forderung des Stromanbieters zurück und erklärte, dass Mieter solche extrem überhöhte Energie- bzw. Nebenkostenabrechnungen nicht bezahlen müssten. Im konkreten Fall lies der bescheidene Lebensstil der Eheleute keine Erklärung für den horrenden Anstieg des Stromverbrauchs zu. Somit bestünde „die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ seitens des Stromanbieters und dieser selbst müsse beweisen, dass der Stromverbrauch des Rentnerpaares tatsächlich so hoch war.
Wie der Bundesgerichtshof betont, bezieht sich das vorläufige Zahlungsverweigerungsrecht (§17 der Stromversorgungsverordnung) ausschließlich auf extrem hohe Nachzahlungen. Erhalten Mieter eine Strom- bzw. Nebenkostenabrechnung mit einer Nachforderung von bis zu 200 Euro, so müssen sie diesen Betrag zunächst bezahlen und dann im Zuge des Rückforderungsverfahrens beweisen, dass sie den erhöhten Energieverbrauch nicht verursacht haben.
In einem ähnlichen Fall entschied der Bundesgerichtshof ebenfalls zugunsten der Mieter. Diese bewohnten in einem Mehrfamilienhaus eine Drei-Zimmer-Wohnung mit 94 Quadratmetern und leisteten eine Nebenkostenvorauszahlung von 200 Euro im Monat. Für einen Zeitraum von zwei Jahren sollten sie insgesamt 5000 Euro an Heizkosten nachzahlen. Damit verlangte der Vermieter 47 Prozent der im gesamten Haus anfallenden Heizkosten von ihnen, obwohl sie lediglich 13 Prozent der Gesamtwohnfläche bewohnten. Zudem verweigerte der Vermieter die Einsicht in die Nebenkostenabrechnung.
Der BGH hob in diesem Fall das Urteil vom Landesgericht Darmstadt auf, dass die Klage des Vermieters wegen der nicht erbrachten Forderungsnachweise und der verweigerten Einsichtnahme in die Nebenkostenabrechnung hätte ablehnen müssen. Denn die Darlegungs- und Beweispflicht liege beim Vermieter und dem Mieter stehe ein „umfassendes Einsichtsrecht“ zu. Verweigern Vermieter die Einsicht in die Nebenkostenabrechnung, haben sie keinen Anspruch auf Nachzahlung.
Bildquelle: Flickr.com – vivreabruxxl, relocation31, CC BY 2.0